1. Einbeziehungsklausel
    Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von WITELS-ALBERT GmbH (nachfolgend auch Lieferer genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferers. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Lieferer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch Besteller genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Dies gilt auch für alle künftigen Geschäfte zwischen dem Lieferer und dem Vertragspartner.
     
  2. Allgemeines
    Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nicht, es sei denn, sie kämen im konkreten Fall dem Lieferer zugute oder der Lieferer erklärt sich ausdrücklich mit ihrer Geltung einverstanden.
    Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- und Einkaufsbedingungen wird ausdrücklich widersprochen. Die AGB des Lieferers gelten auch dann, wenn dieser in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers Lieferungen und Leistungen an den Besteller ausführt.
    Nebenabreden oder Vereinbarungen, die von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferers abweichen, diese abändern oder den Vertragsinhalt abändern, gelten nur für solche Geschäfte, für die sie ausdrücklich vereinbart wurden. Sie haben weder rückwirkend Kraft, noch gelten sie für zukünftige Geschäfte, sofern sie nicht erneut schriftlich bestätigt werden. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Lieferers nicht berechtigt, mündliche oder schriftliche, von dem Vertrag oder den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferers abweichende Abreden zu treffen, es sei denn, sie werden schriftlich bestätigt.
    Die Rechte des Bestellers aus dem Vertrag mit dem Lieferer sind ohne dessen schriftliche Zustimmung nicht übertragbar.
    Der Lieferer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. a. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art, auch in elektronischer Form, sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen insbesondere Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
     
  3. Angebot
    Unsere Angebote erfolgen grundsätzlich freibleibend. Auch Angebotsunterlagen wie Abbildungen und Zeichnungen, Materialangaben und Probestücke sind für den Lieferer nicht verbindlich, soweit dieser eine Verbindlichkeit nicht ausdrücklich schriftlich übernommen hat. Vom Lieferer anzufertigende Proben, Entwürfe, Skizzen, Muster und Werkzeuge werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Sie bleiben Eigentum des Lieferers. Muster und Entwürfe dürfen weder nachgeahmt, vervielfältigt, noch dritten Personen und Konkurrenzfirmen zugänglich gemacht, bekanntgegeben oder selbst oder durch Dritte genutzt werden.
     
  4. Auftrag
    Verpflichtungen für den Lieferer werden erst begründet durch dessen schriftliche Bestätigung des Auftrages, die für den Umfang der Lieferung maßgebend ist. Teillieferungen sind zulässig. Falls der Lieferer nach Mustern, Zeichnungen und Modellen des Bestellers liefert, übernimmt der Besteller die Haftung dafür, daß Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
     
  5. Preise
    Die Preise sind Euro-Preise ohne Umsatzsteuer. 
    Die Umsatzsteuer wird zum jeweils gültigen Satz entsprechend den jeweils geltenden steuerrechtlichen Vorschriften gesondert zusätzlich in Rechnung gestellt.
    Bei Exportlieferungen trägt der Besteller zusätzlich Zoll sowie Gebühren und andere öffentliche Abgaben.
    Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung und sonstiger Versand- und Transportkosten. Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nur zurückgenommen, wenn der Lieferer kraft zwingender gesetzlicher Regelungen hierzu verpflichtet ist.
    Erhöhen sich Steuern, Materialpreise, Löhne und sonstige Kosten im Zeitraum zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung, so ist der Lieferer berechtigt, entsprechend höhere Preise zu berechnen.
    Falls im Preis Montageaufstellungen enthalten sind, gelten diese nur für die reguläre Arbeitszeit von Montag bis Freitag zwischen 8.00 und 16.00 Uhr. Arbeiten an Samstagen, Sonn- und Feiertagen sowie Überstunden und sonstige Zuschläge werden gesondert zusätzlich berechnet.
     
  6. Zahlung
    Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug, sofern in der Auftragsbestätigung keine anderen Zahlungsfristen angegeben sind.
    Im Fall des Verzuges beträgt der Zinssatz 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Einer Mahnung bedarf es nicht. Die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzuges bleibt unberührt.
    Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Bestellers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
     
  7. Eigentumsvorbehalt
    Das Eigentum an den vom Lieferer gelieferten Waren bleibt bis zur Begleichung der Forderung vorbehalten; ebenso bis zur Begleichung eines sich etwa zu Lasten des Bestellers ergebenden Saldos aus dem Kontokorrent, jedoch in diesem Falle nur in dem Umfang, in dem der Wert dem Saldo entspricht.
    Eine Verfügung über die gelieferten Waren außerhalb des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs, ihre Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist dem Besteller nicht gestattet.
    Die aus einer Weiterveräußerung, Verarbeitung oder einem sonstigen Rechtsgrund dem Besteller erwachsenden Forderungen in Bezug auf die vom Lieferer gelieferten Waren werden bis zur Höhe der Forderung des Lieferers an diesen abgetreten. Der Besteller wird hiermit verpflichtet, den Betrag an den Lieferer abzuführen, solange der Besteller seine Verpflichtungen gegenüber dem Lieferer nicht erfüllt hat. Der Besteller hat dem Lieferer auf Verlangen die Namen der Drittschuldner und die Höhe der Forderungen gegen diese mitzuteilen. Diese abgetretenen Forderungen hat der Verkäufer (Besteller) uns sofort mitzuteilen, wenn er über Eigentumsvorbehaltsware vor der Bezahlung verfügt. Die eingezogenen Beträge aus abgetretenen Forderungen stehen auch - soweit sie nicht sofort an den Lieferer abgeführt werden - dem Lieferer zu und sind bis zur Höhe seiner Forderungen gesondert aufzubewahren.
    Zahlungsverzug des Bestellers sowie jede andere Vertragsverletzung ermächtigen den Lieferer nach Rücktritt vom Vertrag die sofortige Herausgabe der gelieferten Ware zu verlangen. Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren oder auf die abgetretenen Forderungen bzw. deren Erlös hat der Besteller dem Lieferer sofort mitzuteilen mit sämtlichen Angaben, die zur Intervention gegenüber dem Dritten erforderlich sind. 
    Ist der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Bestimmungslandes in der vorstehenden Form nicht wirksam, so hat der Besteller bei der Begründung eines den Bestimmungen seines Landes entsprechenden Sicherheitsrechts für den Lieferer mitzuwirken.
     
  8. Lieferfristen
    Angaben über den voraussichtlichen Lieferzeitpunkt sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
    Der Lieferer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung, für Lieferverzögerungen oder Lieferbeschränkungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art), Schwierigkeiten in der Material- (z. B. Halbleiter) oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibenden, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten verursacht worden sind, die der Lieferer nicht zu vertreten hat.
    Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist.
    Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
    Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
     
  9. Versand und Gefahrenübergang
    Versand erfolgt grundsätzlich auf Gefahr des Bestellers.
    Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des zu liefernden Werkes an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Besteller über. Wenn der Lieferer den Versand durchführt und zur Übernahme der Frachtkosten verpflichtet ist, geht die Gefahr auf den Besteller über, wenn die Sendung das Werk des Lieferers verläßt, wobei der Lieferer Art des Versandes und des Weges frei bestimmen kann, soweit nicht Abweichendes schriftlich vereinbart ist. Dies gilt auch für Teillieferungen.
    Die Gefahr geht auch eine Woche nach Zugang der Versandbereitschaftsmeldung beim Besteller auf diesen über.
    Die Verpackung wird vom Lieferer nach bestem Wissen und Gewissen ausgewählt. Haftung für Verpackungsmängel oder Schäden wird vom Lieferer jedoch nicht übernommen, sofern diese nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seiner Mitarbeiter zurückzuführen sind.
    Versandfertige Ware muß sofort abgerufen werden, andernfalls ist der Lieferer berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach eigenem Ermessen zu lagern und als geliefert zu berechnen und Lagergebühren zu erheben. Die Lagergebühren betragen 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro angefangener Woche.
     
  10. Gewährleistung und Verjährung
    Gütevorschriften und zugesicherte Eigenschaften seitens des Lieferers bedürfen besonderer, schriftlicher Vereinbarung bei Vertragsabschluß.
    Sofern dem Besteller eine Woche lang nach Zugang der diesbezüglichen Anzeige die Möglichkeit zur Abnahme der Ware in unserem Werk gegeben worden ist, gilt die Ware spätestens bei Verlassen des Werkes als bedingungsgemäß abgenommen, ohne Rücksicht darauf, ob eine spezielle Abnahme stattgefunden hat. Ist eine derartige Abnahme im Werk nicht eingeräumt worden, gilt die Ware mit Zugang beim Besteller als bedingungsgemäß abgenommen, sofern Beanstandungen nicht innerhalb einer Ausschlußfrist von einer Woche nach Empfang der Lieferung schriftlich geltend gemacht worden sind, wobei der Zeitpunkt der Absendung der Beanstandung entscheidend ist.
    Die Ware ist beim Empfang zu prüfen; Transportschäden sind auf dem Frachtbrief zu vermerken. Bei Schäden, die beim Transport durch die Bundesbahn auftreten, ist sofort eine Tatbestandsaufnahme durch die zuständige Güterabfertigung zu veranlassen. Beanstandungen wegen Transportschäden können nur innerhalb einer Ausschlußfrist von einer Woche nach Empfang der Lieferung schriftlich geltend gemacht werden.
    Nach schriftlich frist- und formgerechter Mängelrüge ist der Lieferer nach seiner Wahl berechtigt zur Ersatzlieferung oder zur Nachbesserung. Schlägt die Ersatzlieferung bzw. auch die zweite Nachbesserung endgültig fehl, ist der Besteller berechtigt, zu mindern oder den Rücktritt zu erklären. Alle diesbezüglichen Ansprüche, aus welchen Gründen auch immer, verjähren in 12 Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung der Sache oder - soweit eine Abnahme erforderlich ist - mit der Abnahme. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen und Vorschriften.
    Die Haftung des Lieferers für Mangelfolgeschäden, z. B. eventuelle Ein- und Ausbaukosten, entgangener Gewinn, Terminverzögerung, ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Mitarbeiter beruhen. Dieser Haftungsausschluß gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Lieferers oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
    Zurückbehaltungsrechte, die nicht auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen (§ 273 BGB) sind ausgeschlossen, solange der Rücktritt vom Vertrag wegen fehlgeschlagener Nacherfüllung noch nicht wirksam erklärt ist.
     
  11. Werkzeugkosten
    Die in den Angeboten aufgeführten Werkzeugkosten stellen jeweils Werkzeugkostenanteile dar. Die Werkzeuge sind und bleiben alleiniges Eigentum des Lieferers.
     
  12. Gerichtsstand und Sonstiges
    Erfüllungsort ist der Sitz des Lieferers. Als Gerichtsstand ist Berlin vereinbart. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Wiener UN-Kaufrecht (CISG) ist ausgeschlossen. Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Erfüllung dieser diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücken gekannt hätten.